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Adressat

Grundschule Dachau
im Augustenfeld
Geschwister-Scholl-Straße 4
85221 Dachau

Tel.: 08131 75-4940
Fax: 08131 75-44940
E-Mail: buero@gs-augustenfeld.de

Einwilligungserklärung zu Corona-Selbsttests

Einleitungstext

Bitte beachten Sie
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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

unser Ziel ist es, auch in den derzeitigen Pandemiezeiten so viel Präsenzunterricht wie möglich anbieten zu können, dabei aber größtmöglichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Infektionsgefahr zu minimieren.
Ein neuer Baustein des gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erarbeiteten Hygienekonzepts ist ein freiwilliges und kostenloses Selbsttestangebot an alle Schülerinnen und Schüler in der Schule. Die Selbsttestung findet im Klassenzimmer oder an einem anderen hierfür geeigneten Ort statt. Bei dem Test handelt es sich um einen sog. kurzen Nasenabstrich. Zu den näheren Rahmenbedingungen darf an dieser Stelle auf die weiteren Informationen auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/selbsttests sowie durch Ihre Schule verwiesen werden.
Um die Selbsttests durchführen zu können, benötigen wir die Einwilligung der Schülerin bzw. des Schülers. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss mindestens eine erziehungsberechtigte Person einwilligen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich diese selbst. Diese Einwilligung ist sowohl für die Durchführung der Tests an sich als auch für die damit ggf. verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich.
Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Selbsttestungen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt. Eventuell noch in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten werden umgehend gelöscht.
Bitte füllen Sie die nachfolgende Einwilligungserklärung aus und geben diese ausgefüllt an Ihrer Schule ab. Danke!

Name des Kindes

Name des Kindes

Erziehungsberechtigte(r)

Erziehungsberechtigte(r)

Einwilligung zur regelmäßigen freiwilligen Teilnahme an der Durchführung eines Selbsttests
zur Erkennung einer SARS-CoV-2-Infektion an der Schule

Einwilligung zur regelmäßigen freiwilligen Teilnahme an der Durchführung eines Selbsttests
zur Erkennung einer SARS-CoV-2-Infektion an der Schule

Mir / Uns ist bewusst, dass:
  • die Durchführung der Selbsttestungen ohne Unterstützung durch Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal eigenständig durch mich / durch mein Kind erfolgt,
  • die Testung im Klassenzimmer oder an einem anderen geeigneten Ort stattfindet und das Testergebnis daher regelmäßig im Klassenverband (also den anderen Schülerinnen und Schülern) bzw. in der Schule bekannt wird,
  • ich / mein Kind bei positivem Testergebnis bis zur endgültigen Abklärung einer SARS-CoV-2-Infektion nicht am Schulbesuch teilnehmen kann,
  • die Schule positive Testergebnisse bis zur Übernahme des Falles durch das Gesundheitsamt, längstens aber für 72 Stunden, aufbewahrt.

Die Schule übermittelt bekannt gewordene positive Testergebnisse an das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Erhält eine Schülerin oder ein Schüler ein positives Ergebnis in einem selbst durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 (Selbsttest), sollte sich die betroffene Person sofort absondern, d.h. alle Kontakte so weit wie möglich reduzieren. Der Schulbesuch kann nicht weiter fortgesetzt werden. Dies bedeutet – vergleichbar mit dem Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen – dass diese isoliert und – sofern möglich – von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder nach Hause geschickt werden. Die Schülerin oder der Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sollten das Gesundheitsamt sowie die Schulleitung über den positiven Selbsttest unterrichten. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ordnet bei Kenntnis eines positiven Testergebnisses regelmäßig eine PCR-Testung sowie eine Absonderungspflicht für die positiv getestete Person und ggf. weitere Kontaktpersonen an.
Die Einwilligung ist jederzeit schriftlich bei der Schulleiterin / dem Schulleiter mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Ab Zugang der Widerrufserklärung bei der Schule dürfen keine weiteren Selbsttests mehr erfolgen und eventuell noch verarbeitete Daten im Zusammenhang mit den Testungen werden gelöscht. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung nicht berührt.
Wird die Einwilligung nicht widerrufen, gilt sie bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres.
Die Einwilligung ist freiwillig. Aus der Nichterteilung oder dem Widerruf der Einwilligung entstehen keine Nachteile.

Bitte beachten Sie die weiteren Informationen auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/selbsttests. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzhinweisen.
Ort, Datum

Ort, Datum

 

Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Selbsttestung an der Schule

 

Verantwortlich für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit den Testungen ist die Schule, an der die Testungen stattfinden.
Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer Daten: Ihre personenbezogenen Daten werden von der Schule zum Zweck der Erkennung bzw. des Ausschlusses einer SARS-CoV-2-Infektion und aufgrund der Ihrerseits dafür explizit erteilten Einwilligungserklärung verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO).
Empfängerin / Empfänger von personenbezogenen Daten: Auch wenn die Schule von positiven Testergebnissen Kenntnis erlangen sollte, übermittelt sie diese Testergebnisse nicht an Dritte. Es ist jedoch aufgrund der Umstände der Selbsttestung im Klassenzimmer bzw. in einem anderen geeigneten Ort anzunehmen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler faktisch mitbekommen, wenn ein positiver Selbsttest vorliegt – spätestens wenn die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler von der Klasse zum Infektionsschutz bis zu ihrer bzw. seiner Abholung durch die Erziehungsberechtigten abgesondert wird.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten: In denjenigen Fällen, in denen die Schule von positiven Testergebnissen Kenntnis erlangt, wird das Testergebnis zur Überprüfung der ausgesetzten Teilnahmepflicht am Präsenzunterricht unter Angabe der jeweiligen Namen und der Klassenzugehörigkeit der jeweiligen Schülerinnen und Schüler geeignet dokumentiert und bis zur Übernahme des Falles durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt, längstens jedoch für 72 Stunden, in der Schule, bei Sicherstellung eines hinreichenden Schutzes vor unbefugten Zugriffen, aufbewahrt und im Anschluss vernichtet. Die Einwilligungserklärungen werden bis zur Erteilung des Widerrufs, längstens jedoch bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres, aufbewahrt. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten erfolgt nicht.
Ihre Rechte: Als Betroffene / Betroffener einer Datenverarbeitung haben Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte, die Sie gegenüber der Schule ausüben können: Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO); Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 17 und 18 DSGVO); Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO); Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen; Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).
Unabhängig davon besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen: Postanschrift: Postfach 22 12 19, 80502 München, Adresse: Wagmüllerstraße 18, 80538 München, Telefon: 089 21 26 72-0, Telefax: 089 21 26 72-50, E-Mail: poststelle[at]datenschutz-bayern.de, Internet: www.datenschutz-bayern.de.
Weitere Informationen: Nähere Informationen zum Datenschutz, insbesondere die Kontaktdaten des / der Datenschutzbeauftragten der Schule und nähere Informationen zu Ihren Rechten können Sie bei der Schulleitung erfragen oder finden Sie in den Datenschutzhinweisen auf unserer Schulwebsite.

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